Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG erfassen nicht nur den Aufwand, der mit der Einrichtung eines neuen Kontos entsteht, sondern auch dessen Pflege im Anwartschafts- und die Abwicklung im Leistungsstadium. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, bis zu welchen Beträgen Teilungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie von dem Versorgungsträger auf der Grundlage einer prozentualen Berechnungsmethode ermittelt werden (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG). Az 18 UF 114/11, Beschluss vom 8.12.2011