Betreibt ein Selbständiger keine Altersvorsorge, ist dies zu seinen Lasten im Rahmen des § 27 VersAusglG nur relevant, wenn dies auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht. Beruht die Ausgleichspflicht eines Ehegatten nur auf Anwartschaften, die sich aus Kindererziehungszeiten ergeben, rechtfertigt dies allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht.
War der ausgleichsberechtigte Ehegatte allerdings einen nicht unerheblichen Teil der Ehezeit in Strafhaft und hat in dieser Zeit in keiner Weise zum Familienunterhalt beigetragen, entspricht es der Billigkeit, die während der Haft vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Az 17 UF 145/11, Beschluss vom 22.8.2011