Erhält ein Rechtssuchender Altersvorsorgeunterhalt, so bliebt dieser für die Berechnung der Verfahrenskostenhilfe außer Betracht, wenn die Unterhaltszahlung bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies ist etwa bei der Einzahlung auf ein Sparbuch der Fall.
Es ist nicht erforderlich, dass die Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag im Sinne des AltZertG eingezahlt werden. Vielmehr sind dem Unterhaltsberechtigten gerade keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge zu machen.
AZ: 2 WF 128/21 Beschluss vom 22.07.2021