Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird.
Von dem Trennungswillen der Ehefrau hat der Ehemann im vorliegenden Fall mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für den beabsichtigten Scheidungsantrag erfahren. In der Folge ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen.
Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist rechtmäßig. Die von der Ehefrau mitgetragene Erwerbslosigkeit des Ehemannes rechtfertigt nicht den Wegfall des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG).
Az 2 UF 159/20 Beschluss 21.04.2021