Für die Vaterschaftsanfechtung des potentiell biologischen Vaters ist zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich. Dies ist eine Verfahrensvoraussetzung, um Anfechtungen durch irgendeinen interessierten Mann ins Blaue hinein zu vermeiden. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn sämtliche Beteiligten und insbesondere die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. In diesem Fall ist der Schutz vor einer Anfechtung ins Blaue hinein nicht nötig.
AZ: 6 UF 19/21 Beschluss vom 08.04.2021