Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn die Eheleute lediglich deswegen räumlich getrennt leben, weil einer der Eheleute sich im Ausland aufhält. In diesem Fall ist die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gemäß § 1567 Abs. 1 BGB aufgehoben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zwar hat es hier wegen des Auslandsaufenthalts des Ehemanns an der häuslichen Gemeinschaft gefehlt. Die Eheleute haben aber die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft gewollt. Das Nichtzusammenleben habe nur vorübergehend sein sollen. |
Az 14 PA 359/22 Beschluss vom 15.12.2022 |