Wenn ein Namensgeber gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Kind Straftaten begeht, kann dies im Rahmen der Abwägung ein bedeutender Belang sein kann, der für eine Namensänderung spricht. Mussten die Kinder über lange Jahre hinweg Gewalttaten des Kindesvaters gegen die Kindesmutter und gegen sich selbst miterleben, kann dies einen Anspruch auf Änderung des Familiennamens der Kinder aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG begründen. |
Az 11 LA 279/21 Beschluss vom 16.5.2023 |