Die die durch Geburt erlangte deutsche Staatsangehörigkeit entfällt nicht, wenn die
Vaterschaft des deutschen Vaters erfolgreich angefochten wurde. Es gibt keine
Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG fordert eine gesetzliche Grundlage, die den Verlust der
Staatsangehörigkeit ausdrücklich anordnet. Die einschlägige zivilrechtliche Norm des § 1599
Abs. 1 BGB legt nur die familienrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanfechtung fest. § 4 Abs. 1
Satz 1 StAG regelt den Erwerb, nicht aber den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen folgen zwar den familienrechtlichen
Abstimmungsvorschriften, nach denen die Vaterschaft bei einer erfolgreichen Anfechtung
rückwirkend entfällt. Den hiermit verbundenen Verlust der Staatsangehörigkeit hat der
Gesetzgeber aber selbst nicht ausdrücklich geregelt. § 17 Abs. 1 StAG listet zwar verschiedene
Verlustgründe auf, nennt die Vaterschaftsanfechtung aber nicht. Auch die weiteren Absätze
der Norm bestimmten nur die Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit, ordnen diesen
Verlust selbst jedoch nicht an.
Az 13 LC 287/22 Urteil vom 25.5.2023