BGH: Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags. Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen.
Az XII ZR 94/17 Urteil vom 28.02.2018