Rangverhältnisse bei verschiedenen Teilunterhaltsansprüchen eines Ehegatten

15. Dezember 2015

a) Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht.

 

b) Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestandes, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB. (BGH 1.10.14, XII ZB 185/13, FamRZ 14, 1987, Abruf-Nr. 172722 )