Abrechnung vorgerichtlicher RA-Gebühren bei mehreren Auftraggebern
Das AG Brilon hat durch ein Urteil vom 24.07.2017 – Az.: 2 C 18/17 – entschieden, dass es sich nicht
um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt, wenn der Kläger neben seiner Ehefrau
seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte
geltend zu machen. Der Prozessbevollmächtigte war deshalb berechtigt, beide Angelegenheiten isoliert
abzurechnen. Ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG liegt nur dann vor, wenn
drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte mit zwei
verschiedenen Vollmachten beauftragt wurde. Zudem bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche
auf unterschiedliche Schadenspositionen. Während es bei der Ehefrau des Klägers um
Personenschäden und die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ging, machte der
Prozessbevollmächtigte für den Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachschadens an
dessen PKW geltend. Der Prozessbevollmächtigte führte unterschiedliche Akten für den Kläger und
dessen Ehefrau und führte die Korrespondenz getrennt für den jeweiligen Ehepartner unter der Angabe
eines unterschiedlichen Aktenzeichens.