OLG Hamm: Keine Berücksichtigung von Schulden beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich
Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren
Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung
und Versorgungsausgleich unbeachtlich. So kann das Wertfestsetzungsverfahren praktikabel
gehandhabt werden. Dieses Verfahren soll möglichst unkompliziert und zügig ablaufen. Es
soll gerade nicht mit der Aufklärung von Verbindlichkeiten nach Art und Höhe belastet
werden. Die Verfahrenswertfestsetzung soll möglichst pauschalisiert erfolgen.
Az 4 WF 207/17 Beschluss vom 02.11.2017