BGH: Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen
Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die
Rechtsmittelbegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung
erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel
für den nicht begründeten Teil unzulässig.
Sich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu beziehen, ist als Rechtsmittelbegründung
unzureichend.
Az XII ZB 414/17 Beschluss vom 29.11.2017