Ersatz der Verbringungskosten/Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Nach dem Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück vom 24.04.2017 – Az.: 3 C 219/16 –
sind die Verbringungskosten fiktiv erstattungsfähig, soweit sie in einem Gutachten
eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn
sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer
markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Nach dem Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen erheben die Kfz-Betriebe in der Region Gütersloh, die
nicht über eine eigene Lackiererei verfügen, in der Regel Verbringungskosten.
Auch ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger zu. Aufgrund der seitens der Beklagten zu
Unrecht um die Verbringungskosten gekürzten Schadensersatzpositionen des
Klägers kann dieser vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung
einer 1,3-fachen Gebühr verlangen.