OLG Braunschweig: Wechsel der Betreuungsform ist zumutbar
Bei Kinderbetreuungsplätzen gibt es kein unbeschränktes Wahlrecht. Wenn keine Plätze mehr
in der gewünschten Betreuungsform verfügbar sind, in einer anderen Betreuungsform jedoch
noch Plätze frei sind, darf der Träger das Wahlrecht beschränken. Es liegt keine
Amtspflichtverletzung vor und ein Wechsel der Betreuungsform ist nicht generell unzumutbar.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter gegen den Landkreis auf Schadensersatz geklagt, weil
ihr Kind erst zwei Monate nach dem ersten Geburtstag einen Kindergartenplatz bekommen
hatte. Eine frühere Betreuung im Rahmen einer Kindertagespflege durch eine Tagesmutter
lehnte sie ab, um dem Kind einen Wechsel zu ersparen.
Die Mutter hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das im Sozialrecht mit Vollendung des ersten
Lebensjahres grundsätzlich uneingeschränkt bestehende Wahlrecht zwischen einer
Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege finde seine Grenzen, wenn keine
Betreuungsplätze in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in der anderen
Betreuungsform verfügbar seien.
Az 11 U 59/17 Urteil vom 29.11.2017