EuGH: Vor Scharia-Gericht erfolgte Scheidung muss in Deutschland nicht anerkannt werden
Die Ehescheidung, die durch die einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem Scharia-
Gericht bewirkt wurde, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung. Die
Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht. Eine vor
dem Scharia-Gericht erfolgte Scheidung muss daher in Deutschland nicht anerkannt werden.
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst an seine frühere Entscheidung, in der er
bereits festgestellt hat, dass die Rom-III-Verordnung als solche auf die Anerkennung einer in
einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar ist. Trotzdem werden nach
deutschem Recht die materiellen Voraussetzungen, denen eine in einem Drittstaat
ausgesprochene Privatscheidung für die Anerkennung in Deutschland zu genügen hat, nach
dem Recht des gemäß dieser Verordnung zu bestimmenden Staates geprüft.
Aus den mit der Rom-III-Verordnung verfolgten Zielen ergibt sich, dass diese Verordnung nur
Ehescheidungen erfasst, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer
öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine durch einseitige
Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im
Ausgangsverfahren fällt daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-IIIVerordnung.
Seit dem Erlass der Rom-III-Verordnung haben zwar mehrere Mitgliedstaaten in ihren
Rechtsordnungen die Möglichkeit eingeführt, Ehescheidungen ohne Tätigwerden einer
staatlichen Behörde auszusprechen. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung wären aber Änderungen erforderlich, für die allein der
Unionsgesetzgeber zuständig ist.
Az C-372/16 Urteil vom 20.12.2017 EuGH Pressemitteilung