Vollständiger Ersatz der Sachverständigenkosten bei Überschreiten des Honorarkorridors HB V nach der BVSK-Honorarbefragung um bis zu 30%
Das AG Ahrensburg kommt in seinem Urteil vom 26.02.2018 – Az.: 49 bC 873/15 – zu dem
Ergebnis, dass tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen
Sachverständigenkosten die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen ist, wie sie dem
tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung zu entnehmen ist, und zwar
dem Honorarkorridor HB V. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V
ist noch als üblich anzusehen, auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte
Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V, so vermag nicht jede geringfügige
Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu
begründen, da andernfalls der Schädiger bzw. das Gericht eine Preiskontrolle durchführen würde,
was ihnen im Schadensersatzprozess nicht gestattet ist. Im Rahmen der gebotenen subjektiven
Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten zwar eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen, aber
eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst anzunehmen, wenn Preis und Leistung in einem
auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt erst dann vor,
wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30 % überschreitet,
wobei auf das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Gesamthonorar abzustellen ist. Die
betriebsinterne Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen ist nicht zu kontrollieren,
sondern allein maßgeblich, dass der branchenübliche Wertkorridor nicht (deutlich) überschritten
wird.