Rechtspolitik

19. Oktober 2017

Initiativstellungnahme zur Reform des nachehelichen
Ehegattenunterhaltsrechts:

Nach jahrelanger intensiver fachlicher Diskussion hat der Ausschuss Familienrecht im DAV die
Stellungnahme entwickelt, die im Juni auf einem Symposion einem fachlich hoch kompetenten
Publikum zur Diskussion gestellt wurde. Leitmotiv der Reform soll die gemeinsame Elternverantwortung
und die Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute sein. Die Unterhaltstatbestände werden auf drei
reduziert: Der Betreuungsunterhalt steht Eltern – auch nicht verheirateten – zu, die ihre minderjährigen
Kinder betreuen. Er muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gezahlt werden. Danach kommt
es auf den Einzelfall an, mit Ende des 14. Lebensjahres ist endgültig Schluss. Der
Kompensationsunterhalt soll ehebedingte Nachteile ausgleichen und zwar unbefristet. Solange die
Nachteile zum Beispiel im Erwerbsleben der Frau existieren, so lange besteht der Anspruch.
Schließlich der Übergangsunterhalt, der jedem Ehegatten nach einer mindestens dreijährigen Ehe
zusteht. Er ist auf zwei Jahre befristet und kann je nach Ehedauer auf maximal fünf Jahre verlängert
werden. Er soll den Übergang vom ehelichen Standard auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtern. Die
Reformvorschläge wurden mit wohlwollender Kritik aufgenommen, es gab auch zahlreiche Anregungen
in Detailfragen.