BGH: Rechtliches Gehör vor Verwerfung der Beschwerde
Vor der Verwerfung einer Beschwerde in einer Ehe- und Familienstreitsache wegen
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches
Gehör zu gewähren.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Beschwerdebegründungsfrist hat grundsätzlich das Beschwerdegericht zu entscheiden.
Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist.
Az XII ZB 107/17 Beschluss vom 06.12.2017