BGH: Verjährung des Auskunftsanspruchs aus § 1379 BGB
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der
Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.
Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt
gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu
dessen Berechnung sie dienen sollen.
Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur
die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch die Verjährung der wechselseitigen
Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.
Az XII ZB 175/17 Beschluss vom 31.01.2018