Rechtsprechung

11. Januar 2018

BGH: Betreuungskosten für Kind als berufsbedingte Aufwendung

Die Betreuung eines Kindes durch Dritte wird allein deswegen erforderlich, weil der betreuende Elternteil berufstätig ist.
In so einem Fall stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen
Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür
entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils
Berücksichtigung finden.

Az XII ZB 55/17     Beschluss vom 04.10.2017