BGH: Fristversäumung bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung
Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen
Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist.
Gerade weil sie offenkundig falsch war, vermag sie nicht einmal den Anschein der
Richtigkeit zu erwecken – ausgehend von dem Kenntnisstand, der bei einem
Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vorauszusetzen ist.
Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen
andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im
Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in
Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung
Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als
Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt
oder die Rechtsanwältin zur Fachanwaltschaft für Familienrecht gehört.
Az XII ZB 534/17 Beschluss vom 24.01.2018