Rechtsprechung

7. Dezember 2017

BGH: Berücksichtigung von Nachteilen aus verfrühter Scheidungsantragstellung

Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen,
kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.
Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn
und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener
fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht,
während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum
Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in
besonderem Maße zu berücksichtigen.

Az XII ZB 21/17     Beschluss vom 16.08.2017