Rechtsprechung

19. April 2018

OLG Oldenburg: Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrags bei unangemessener Benachteiligung des finanziell unterlegenen Ehegatten

Die in einem Ehevertrag enthaltenen Regelungen können in ihrer Gesamtschau eine einseitige Benachteiligung darstellen. Wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt, die auf ungleichen Verhandlungspositionen basiert und wenn sich darin auch eine Störung der subjektiven Vertragsparität zeigt, dann kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen auf die verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden. Dieser Schluss ist erlaubt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit.

Az 3 W 21/17(NL)          Beschluss vom 17.05.2017