Rechtsprechung

5. April 2018

OLG Braunschweig: Zwangsgeldfestsetzungsverfahren

In Zwangsgeldfestsetzungsverfahren muss an den für den Rechtszug bestellten
Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden.
Wird die Handlung, welche durch die angeordnete Festsetzung des Zwangsgeldes
erzwungen werden soll, im Beschwerdeverfahren vorgenommen, so entfällt dadurch der
Grund für die Durchführung der Zwangsmaßnahme. Deshalb muss der
Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss wegen veränderter Umstände im
Beschwerdeverfahren aufgehoben werden.

Az 2 WF 113/17   Beschluss vom 05.12.2017