BGH: Versorgungsausgleich – Anrechtserwerb durch behinderten Menschen
Das Anrecht, das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworben
wurde, unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Beim Anrechtserwerb durch
einen behinderten Menschen wird die besondere Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI
angewandt. Das rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des
Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
Az XII ZB 623/17 Beschluss vom 11.04.2018