BGH: Endgehaltsbezogene Versorgungsanrechte im Abänderungsverfahren
Es geht um die Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im
Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG , wenn der dem Grunde und der Höhe nach
unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3 b VAHRG im Wege des
erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen und der künftige
Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist.
Az XII ZB 391/17 Beschluss vom 09.05.2018