Rechtsprechung

7. Dezember 2017

OLG Karlsruhe: Kostenerstattung für künstliche Befruchtungen darf nicht auf verheiratete
Paare beschränkt werden

Die organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der privaten Krankenversicherungsbedingungen. Eine
in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung bei organisch bedingter Unfruchtbarkeit allein auf verheiratete Versicherungsnehmer – mit der Maßgabe,
dass ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehegatten verwendet werden dürfen – ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, da die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherungsnehmern willkürlich ist.
Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung auf bis zu drei Behandlungszyklen
ist wirksam.
Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung sind auch die Kosten für nach dem Embryonenschutzgesetz zulässige
Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik (PID) und Polkörperdiagnostik (PKD) dann erstattungsfähig, wenn eine
chromosomale Veränderung bei der Versicherungsnehmerin zu einem stark erhöhten Abortrisiko führt und mit den
genannten Maßnahmen dieser Einschränkung der Fortpflanzungsfähigkeit entgegengewirkt wird.
Da sowohl die Frage, ob eine Begrenzung der Leistung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete als auch die Frage,
unter welchen Voraussetzungen private Krankenversicherer Maßnahmen der Vorimplantationsdiagnostik erstatten
müssen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sind, hat das Oberlandesgericht für die beklagte Versicherung die
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Az 12 U 107/17      Urteil vom 13.10.2017