BGH: Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich
Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile in Betracht, die
als Bezugsgröße im Versorgungssystem verwendet werden.
Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des
neuen Anrechts ( § 14 Abs. 1 VersAusglG ) und der Festsetzung des Zahlbetrags, der an den Versorgungsträger der
ausgleichsberechtigten Person zu entrichten ist, zu berücksichtigen.
Az XII ZB 201/17 Beschluss vom 19.07.2017