Rechtsprechung

11. Januar 2018

BGH: Wiedereinsetzung Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die
Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits
anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf
der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, Beschwerdebegründungsschrift ein, die allerdings als “Entwurf”
bezeichnet und nicht unterzeichnet wurde, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der
Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere
fristgerecht zu begründen.

Az XII ZB 251/17    Beschluss vom 25.10.2017