OLG München: Möglichkeit der schnellsten Vaterschaft allein ist nicht maßgeblich für Vaterschaftseintragung
Wird nach rechtskräftiger Scheidung nur nach ausländischem Recht der geschiedene Ehemann als Vater vermutet und
hat ein anderer Mann vor Eintrag ins Geburtenregister die Vaterschaft wirksam anerkannt, so gilt für den Eintrag des
Vaters des Kindes in das Geburtenregister das sog. Günstigkeitsprinzip, das am Kindeswohl ausgerichtet ist. Die
Bestimmung des Kindeswohls ist stets Einzelfall bezogen, so dass nicht zwingend auf diejenige Rechtsordnung
abzustellen ist, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Geburt) einen Vater zuordnet.
Gibt die Geburtsanmeldung klare Hinweise darauf, dass sich ein Mann zu dem Kind als Vater bekennt und daher bereit
ist, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen, hat das Standesamt auf eine zeitnahe Klärung zu drängen und eine kurze
Frist zur Beibringung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung zu setzten.
Liegt bis zum Ablauf der Beibringungsfrist eine ggfs. auch nach ausländischem, über Art. 19 EGBGB zu
berücksichtigenden Recht rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung vor, ist diese beim Eintrag in das Geburtenregister
zu beachten. Wird keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung fristgemäß beigebracht, wird das Standesamt
dagegen zur Wahrung der Rechtssicherheit den nach ausländischem – hier rumänischen – Recht vermuteten Vater als
Vater ins Geburtenregister eintragen.
Az 31 Wx 402/16 Beschluss vom 29.06.2017