Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe scheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Der Begriff des “Scheiterns der Ehe” setzt sich also aus zwei Komponenten zusammen: Es bedarf der Feststellung des Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft der Ehegatten und darüber hinaus der Prognose, dass die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine Scheidung ist erst dann möglich, wenn die Ehegatten mindestens 1 Jahr lang getrennt gelebt haben. Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der Begriff des “Getrenntlebens” gründet danach auf drei Elementen, die zusammentreffen müssen, nämlich objektiv die häusliche Trennung und subjektiv einmal der Wille zumindest eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen, und zum anderen dessen Motiv, die in der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
So besteht eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Wohnung getrennt leben. Dies setzt jedoch voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird.
In einer Entscheidung vom 7.12.2012 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass ein “Getrenntleben” nicht vorliegt, wenn die Ehefrau noch die Wäschepflege für den Ehemann übernimmt, im Wesentlichen die Einkäufe für die Familie tätigt und auch das Schlafzimmer in der Ehewohnung noch gemeinsam genutzt wird.