Verwaltungsgericht Halle: Ablehnung eines zumutbaren Kita-Platzes -Anspruch verwirkt

11. Mai 2020

Jedem Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt steht bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang ein Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung zu. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn den Eltern ein zumutbarer Kita-Platz angeboten wird. Wenn die Eltern diesen Platz nicht annehmen, liegt darin ein Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz. Ein Eilverfahren, gerichtet auf
Gewährung eines Betreuungsplatzes, ist in diesem Fall unbegründet. Es ist in einem solchen Fall verhältnismäßig, dass die Eltern gewisse Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, bis ein alternativer Platz angeboten werden kann.

 

 

Az 3 B 175/20                                                    Beschluss vom 6.3.2020