Eine Beamtin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihrer Frau lebt, hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung.
Dieser werde bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes gewährt. Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie, wäre die Betreuung eines Kindes nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Beamtin, die die rechtliche Elternstellung innehabe, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“.
Az VG 36 K 68/19 Urteil vom 9.9.2021 VG-Pressemitteilung