Wird die Vaterschaft durch den Kindsvater erfolgreich angefochten, berührt das trotz des damit einhergehenden Wegfalls der Vaterschaft ex tunc nicht die deutsche Staatangehörigkeit des Kindes.
Dieses behält wegen der nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen, aber nach wie vor fehlenden gesetzlichen Grundlage unabhängig von seinem Alter die deutsche Staatsangehörigkeit.
Unabhängig davon wird das Abstellen auf ein festes Alter (hier: Vollendung des fünften Lebensjahres) in Fällen der Vaterschaftsanfechtung unions-rechtlichen Vorgaben nicht gerecht, da die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gewährleisten.
Az 8 K 814/21 Urteil vom 22.07.2021