Ein Vorsorgebevollmächtigter kann einen Erbschein beantragen und die dafür erforderliche eidesstattliche Versicherung abgeben (OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018 – 6 W 78/18). Manchmal ist der Erbe geschäftsunfähig und kann sich nicht mehr selbst um seine Erbschaft kümmern. Dann fällt diese Aufgabe seinem Vorsorgebevollmächtigten zu. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte einen Erbschein benötigt, konnte ihn das bisher vor ungeahnte Probleme stellen. Der Erbscheinsantrag bedarf keiner besonderen Form. Der Erbe muss aber im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Das Amtsgericht Hannover war der Meinung, dass diese eidesstattliche Versicherung nicht vom Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden konnte. Das OLG Hamm sah das anders. Die Verflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich (heute) aus § 352 FamFG:
§ 352 FamfG Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins;
Nachweis der Richtigkeit
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von
der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7 . dass er die Erbschaft angenommen hat,
8. die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist keine Stellvertretung möglich. Es war bisher aber anerkannt, dass jedenfalls der gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben kann. Das Nachlassgericht hatte daher verlangt, dass eine Betreuer bestellt wird. Das Betreuungsgericht hatte dies abgelehnt, da ein Betreuer nicht erforderlich sei.
Die Lösung liegt im letzten Satz des § 352 FamFG. Wenn das Nachlassgericht sogar ganz auf eine eidesstattliche Versicherung verzichten kann, dann kann es auch eine eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten genügen lassen. Wenn der Erbe nicht mehr geschäftsfähig ist, muss das Nachlassgericht die eidesstattiche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten akzeptieren. Die Vorsorgevollmacht hat gerade den Sinn, ein Betreuungsverfahren zu vermeiden. Sonst müsste der Vorsorgebevollmächtigte zusätzlich für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Betreuuer bestellt werden. Diesen Unfug hat das OLG Celle jetzt beendet.
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Strafbar macht sich in diesem Fall der Vorsorgebevollmächtigte, nicht der Vollmachtgeber.
Die Vorsorgevollmacht funktioniert also, wenn der geschäftsunfähige Vollmachtgeber erbt. Manchmal kann es in diesen Fällen jedoch sinnvoll sein, stattdessen die Erbschaft auszuschlagen, damit sie direkt den Kindern zufällt. Bitte besprechen Sie diesen Thema mit Ihrem VorsorgeAnwalt.