Zu den prozessualen und materiellrechtlichen Anforderungen für einen Abänderungsantrag

6. Februar 2020

OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2019 – 13 WF 19/19
I. Der Fall
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung seiner gerichtlich titulierten Kindesunterhaltspflichten. Das erstinstanzliche Gericht versagte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II. Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg ist der Auffassung, dass die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg hat. Der Abänderungsantrag sei bereits unzulässig gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG, da dieser keine Darstellung der dem Ausgangsbeschluss zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beinhalte. Das Beschwerdegericht führt aus, dass sich der zur Substantiierung eines zulässigen Abänderungsantrags erforderliche Sachvortrag nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken könne, der sich seit der ersten Titulierung unzweifelhaft Sachvortrag: keine Beschränkung auf einzelnen Umstand

01 | JAN 2020 9
Entscheidungen
vermeintlich zugunsten des Antragstellers geändert habe. Der Antragsteller lässt vortragen, sein tatsächliches Einkommen habe sich reduziert. Das OLG Brandenburg weist darauf hin, dass der Vortrag des die Abänderung begehrenden Antragstellers bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit zu umfassen habe. Die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse in der Antragsschrift müsse die wesentlichen Veränderungen im Sinne des § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG substantiiert darstellen. Erforderlich sei also, dass der Antragsteller die der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden Umstände vortrage und dieser eine Neuberechnung gegenüberstelle. Konsequenterweise müsse der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darlegen, wobei auch Ausführungen zum Rechenweg erforderlich seien. Allein der Sachvortrag eines veränderten Berechnungselements könne die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nicht begründen. Sofern sich der Antragsteller in seiner Darstellung auf einzelne für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren beschränke, ergäbe sich bei der gebotenen Betrachtungsweise noch kein Abänderungsgrund. Darüber hinaus müsste der Antragsteller schlüssig zu seiner verminderten Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit vortragen, um seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.
III. Der Praxistipp
Tendenziell neigt der Praktiker zu Kürze, allerdings macht die Entscheidung des OLG Brandenburg deutlich, dass es nicht ausreicht, sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zur Begründung auf einen einzigen veränderten Umstand zu stützen, mag dieser auch noch so erfolgversprechend sein. Mit dieser Vorgehensweise wird die Zurückweisung des Antrags als unzulässig riskiert. Im Übrigen ist zu beachten, dass weitergehende inhaltliche Ausführungen im Rahmen der Begründung des Abänderungsantrags insbesondere erforderlich sind, wenn die Reduzierung der Zahlungsverpflichtung auf den Mindestunterhalt begehrt wird.