Der Bundesgerichtshof hält § 1906 Absatz 3 BGB für verfassungswidrig und hat die Vorschrift daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 01.07 .2015 – XII ZB 89/15).
Im Fall des BGH litt die Betroffene an einer schizoaffektiven Psychose. Sie war an Krebs erkrankt. Sie erkannte nicht, dass eine Behandlung erforderlich war, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die Betroffene widersprach daher der Behandlung. Die Betreuerin wollte die Betroffene für die Behandlung unterbringen lassen. Sie beantragte dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese wurde ihr in allen Instanzen verweigert, so dass der Fall zum BGH gelangte. Der BGH konnte nach seiner Auffassung den Fall nicht entscheiden, weil es auf § 1906 Absatz 3 BGB ankam. Diese Vorschrift ist nach Ansicht des BGH verfassungswidrig. Über diese Frage darf nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wo liegt das Problem? Das Problem liegt darin, dass eine Zwangsbehandlung nur zulässig ist, wenn die Betroffene untergebracht wird. Eine Unterbringung ist aber nur dann zulässig, wenn die Betroffene sich der Behandlung ohne Unterbringung entziehen würde. Im Fall des BGH konnte sich die Betroffene der Behandlung aber gar nicht entziehen, da sie bettlägerig war. Sie konnte weder das Bett verlassen, noch sich mit dem Liegerollstuhl selbst bewegen, in dem sie sich regelmäßig befand. Das Ergebnis lautete daher: Keine Behandlung, da keine Unterbringung zulässig ist. Der BGH ist der Auffassung, dass dieses Ergebnis gegen den Gleichheitssatz verstößt (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Differenzierung willkürlich ist. Wenn der BGH mit seiner Vorlage Erfolg hat, wird künftig auch die Zwangsbehandlung ohne Unterbringung zulässig sein. Die Fragen stellen sich auch, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht. Nach § 1906 Absatz 5 BGB gelten die Vorschriften für einen Bevollmächtigten entsprechend. Ihr VorsorgeAnwalt berät Sie dazu gern.