Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland bietet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.
Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Vergütungsvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig und häufig auch angezeigt. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen in Textform getroffen werden.
Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten?
Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:
- dem Gegenstandswert und
- der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert sodoann vom Gericht festgesetzt.
Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtliche Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).
Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?
Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem kann der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zusatzgebühr fordern.
Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz beitragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse.
Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe?
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. So bestimmt es Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Um dies zu erreichen, gibt es im außergerichtlichen Bereich die Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren die Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe.
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen, wenn die zuständige Stelle bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort die Voraussetzungen (entsprechende Einkommensverhältnisse, Erfolgsaussichten, keine Mutwilligkeit) geprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (“Beratungshilfeschein”). Vom Rechtssuchenden ist eine Eigenbeteligung in Höhe vom € 15,00 an den Anwalt zu zahlen.
Die Gewährung von Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4 Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.
Individuelle Anfrage
Mit welchen Gebühren und Kosten Sie für Ihr individuelles Anliegen zu rechnen haben, können Sie jederzeit gerne vorher bei uns erfragen.