Das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Erstattung der Rechtsberatungskosten entsteht nicht erst durch die Entscheidung der Rechtschutzversicherung, dass der Fall von einem externen Rechtsvertreter und nicht von einem eigenen Mitarbeiter bearbeitet werden soll.
Dies entschied der EuGH am 7. November 2013 im Vorabentscheidungsverfahren C-442/12 „Sneller gegen DAS“. Im Ausgangsfall verweigerte die Rechtsschutzversicherung DAS die Kostenübernahme für einen von Herrn Sneller gewählten Anwalt. Die DAS verwies darauf, dass der Fall von einem eigenen Mitarbeiter hätte bearbeitet werden können. Gemäßden Ausführungen des EuGH widerspricht es Art. 4 Abs. 1 Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 87/344, wenn sich eine Versicherung ausbedingt, dass die Kosten für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig sind, wenn die Versicherung der Ansicht ist, dass die Bearbeitung der Angelegenheit einem externen Rechtsvertreter übertragen werden muss. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob das relevante nationale Recht rechtlichen Beistand vorschreibt. Der EuGH bekräftigt wie in den Urteilen Eschig C-199/08 und Stark C-293/10, dass Art. 4 allgemeine Bedeutung zukommt, verbindlich ist und die Interessen des Versicherten umfassend schützen soll.