OLG Celle: Anspruch Mitbenutzung Ehewohnung während intakter Ehe

12. Oktober 2022

Während einer intakten Ehe hat jeder Ehegatte einen auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten
Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung. Das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne
von § 1361 b Abs. 1 BGB ist keine Voraussetzung.
Leben die Ehegatten in einer Ehewohnung, so steht ihnen der Mitbesitz an der Ehewohnung
unabhängig davon zu, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben oder nur ein Ehegatte
Partei des Mietvertrags ist. Das bloße Verlassen der Ehewohnung führt nicht zum Erlöschen
des Mitbesitzes.
Das Recht auf Mitbesitz entfällt, wenn die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung eine
abweichende Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben oder
ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit dem Willen ausgezogen ist, die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen. Der Anspruch auf Wiedereinräumung
des Mitbesitzes kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.


Az 21 WF 87/22 Beschluss vom 10.8.2022