OLG Hamm: Mit Ordnungsmitteln erzwungener Umgang mit umgangsunwilligem Elternteil
widerspricht Kindeswohl
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil scheitert in der Regel daran, dass der so
erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist.
Az 6 WF 179/17 Beschluss vom 25.07.2017