BGH: Großelternumgang kann dem Kindeswohl widersprechen
Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne
erneuten Erörterungstermin entschieden werden. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht
seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das
Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Der Erziehungsvorrang ist durch die Verfassung den Eltern
zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht
kindeswohldienlich erscheinen.
Das Familiengericht kann einen “Antrag” der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht
zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden
Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.
Az XII ZB 350/16 Beschluss vom 12.07.2017