Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Anders, als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.
Die entsprechenden Regelungen sind nicht verfassungswidrig. Auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Das Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln darf. Auch gegen Art. 8 EMRK, Achtung des Familienlebens, wird hier nicht verstoßen. Zwar erlaubt das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese “in einer stabilen Beziehung” leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Az XII ZB 586/15, Beschluss vom 8.2.2017, BGH-Pressemitteilung