Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass sie Auskunft verlangen, um das Kind zu informieren.
Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange – auch derjenigen des Samenspenders – ergeben, dass die Interessen des Kindes an der Auskunft überwiegen.
Az XII ZR 201/13, Urteil vom 28.1.2015, bald in der Datenbank, BGH-Pressemitteilung