BGH: Doppelte Stellvertretung bei Eheschließung im Ausland

6. Dezember 2021

Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung und den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berührenund wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig. Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den
deutschen ordre public.

 

Az XII ZB 309/21                   Beschluss vom 29.9.2021