Wenn geraume Zeit vor Eheschließung die Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgenommen wird und deswegen der Arbeitsplatz aufgegeben wird, begründet dies keinen ehebedingten Nachteil.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings daraus ergeben, dass die Kinderbetreuung nach der Eheschließung fortgesetzt wird, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe darauf verzichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen. Az XII ZR 148/10, Urteil vom 20.2.2013, Berichtigungsbeschluss vom 20.3.2013