Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessens-betätigung zu entscheiden. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein Ermessen, das dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumt wird, selbst ausüben. Aber nur dann, wenn das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat. Bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte kann von der Teilung gleichartiger Anrechte abgesehen werden. Az XII ZB 372/16, Beschluss vom 12.10.2016