Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde. Die im Übereinkommen normierte Bestimmung, die in einer vorgelegten Urkunde enthaltene Schreibweise buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben, wahrt nicht nur die Souveränität des Heimatstaats, dessen Recht der Name einer Person auch hinsichtlich der Schreibweise unterliegt, sondern sie soll auch und vor allem eine einheitliche Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten gewährleisten und dient damit vorrangig öffentlichen Ordnungsinteressen. In Anbetracht dieses Regelungszwecks kann nicht auf bloße heimatstaatliche Wahlmöglichkeiten abgestellt werden, die urkundlich nicht umgesetzt sind und deshalb auch für andere Staaten keine bindende Festlegung darstellen. Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags gemäß §§ 47, 48 PStG setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge. Nicht das deutsche Ausweisdokument, sondern nur der von der Islamischen Republik Iran ausgestellte Nationalpass ist gemäß den für den Heimatstaat geltenden Bestimmungen aus einer Personenstandsurkunde abgeleitet und als heimatstaatliche Urkunde auch hinsichtlich der darin festgelegten Transliteration maßgebend. Deshalb wird im vorliegenden Fall die von den Eltern des Kindes gewünschte Berichtigung im Personenstandsregister nicht vorgenommen. |
Az XII ZB 402/22 Beschluss vom 8.2.2023 |