Die Möglichkeit des Betroffenen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, kann eine Betreuung nur dann verhindern, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, die geeignet ist und die Aufgabe auch übernehmen möchte (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 225/15, NJW-RR 2016, 6).
Der Betroffene litt unter einer psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr. Er beantragte die Bestellung eines Betreuuers. Nach dem amtsärztlichen Gutachten war der Betroffene zwar mit seinen finanziellen Angelegenheiten überfordert, er war jedoch noch in der Lage, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Das Amtsgericht und das Landgericht (als Beschwerdeinstanz) verweigerten ihm daher die Betreuung. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Eine Betreuung darf nach dem Gesetz nur eingerichtet werden, wenn die Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. § 1896 BGB Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. … (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. … Nun gab es hier keinen Vorsorgebevollmächtigten. Der Betroffene hätte aber einen bestellen können. Der BGH stellte nun klar, dass das nicht genügt. Vielmehr muss es auch eine Vertrauensperson geben, der der Betroffene ausreichend vertraut, die geeignet ist und die auch bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen. Der Betroffene erhält hier also die Betreuung, die er sich gewünscht hat. Alternativ hätte er auch einen VorsorgeAnwalt als professionellen Vorsorgebevollmächtigten beauftragen können.